Legasthenie Erlass

Legasthenie Erlass – 16 Bundesländer zusammengestellt

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Artikel aktualisiert am 28.05.2023

In den folgenden 3 Tabellen findest du die LRS Erlasse aller deutschen Bundesländer mit ihren Zuständigkeiten und Verfahren zur Feststellung. Zusätzliche weitere und detailliertere Informationen findest du im Kapitel Handreichungen.

Was ist ein Legasthenie Erlass?

Bei einem Legasthenie Erlass bzw. LRS – Erlass handelt es sich um Verwaltungsvorschriften der Kultusminister zur speziellen Förderung von Schüler:innen, die Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben haben.

Auch ist die Anwendung von Nachteilsausgleich und Notenschutz dort verankert.

Legasthenie bzw. LRS – welche Begriffe sind aktuell?

Welche Termini stehen im jeweiligen Erlasse beoi LRS?

Baden – Württemberg: Die VwV gilt für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem FörderbedarfKinder mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben.

Bayern: In der Bayrischen Schulordnung finden sich die Begriffe Lesestörung und Rechtschreibstörung.

Berlin: Berlin nutzt den Begriff Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten.

Brandenburg: Brandenburg verwendet als Terminus Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit (LRS).

Bremen: Die Richtlinien in Bremen beziehen sich auf eine LRS – Lese-Rechtschreibschwäche.

Hamburg: Die Richtlinien in Hamburg gelten für Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten (Teilleistungsschwierigkeiten) im Lesen und Rechtschreiben.

Hessen: Die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) regelt dem Umgang mit Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen.

Mecklenburg-Vorpommern: Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten
im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen
.

Niedersachsen: Der LRS Erlass regelt die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen.

Nordrhein-Westfalen: Der Legasthenie Erlass NRW regelt die Förderung von Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS).

Rheinland-Pfalz: Der Erlass regelt die Förderung von Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben.

Saarland: Im LRS-Erlass finden sich die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens.

Sachsen: Es gilt die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (VwV LRS-Förderung).

Sachsen-Anhalt: Die Verwaltungsvorschrift regelt Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens.

Schleswig-Holstein: Es wird als Begriff (anerkannte) Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) verwendet.

Thüringen: Gesonderte Richtlinien wurden nicht erlassen.

Regelungen bei LRS wurde in den Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten implementiert.

BundeslandLRS – Erlass Dokumente
Weitere Infos unter Handreichungen
Baden-Württemberg
Landesrecht BW
Schule BW
BayernGesetze Bayern
km-bayern.de/ leserechtschreibschwierigkeiten
BerlinLeitfaden LRS Berlin Brandenburg
Brandenburgbravors.brandenburg.de/verordnungen/lrsrv
Bremenrebuz.bremen/lese-rechtschreibschwäche/schulrecht-arbeitshilfen-musteranträge
Hamburghttp://lvl-hamburg.de
HessenBesondere-Schwierigkeiten-beim-Lesen-Rechtschreiben-oder-Rechnen
Mecklenburg-Vorpommernhttps://www.bildungsserver.de
Niedersachsenwww.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/lehrkrafte
Nordrhein-Westfalenbass schulwelt
Rheinland-Pfalzlandesrecht lrp
Informationen für Eltern
Saarlandrundschreiben leseschwäche
Sachsenwww.revosax.sachsen.de/vorschrift/LRS-Foerderung
Sachsen-Anhaltlandesschulamt.sachsen-anhalt.de/behoerde/schulpsychologische-beratung
Schleswig-Holsteinwww.schleswig-holstein.de/lese_rechtschreibschwaeche
Schulrecht Sh
Thüringenbildungsserver.de/
Tabelle: Bundesländer – 16 LRS-Erlasse

Tabelle 2: Zuständigkeiten für die LRS Diagnostik

BundeslandZuständigkeit
Baden-WürttembergSchule unter verantwortlicher Koordination des Schulleiters; Mögliche Unterstützungsdienste und Kooperationspartner können von den regionalen Arbeitsstellen genannt werden bzw. finden sich in deren regionalen Unterstützungskompendien
BayernFacharzt für Kinder und Jugendlichen-Psychiatrie (ärztliches Zeugnis), Psychologen für Kinder und Jugendliche, Schulpsychologe – Grundsätzlich ist für den Nachweis einer LRS die Vorlage einer schulpsycholo-gischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend.
BerlinDeutschlehrkräfte im Team mit LRS-Fachkraft – ab Klasse 7 Einbeziehung der Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren (SIBUZ)
BrandenburgDeutschlehrkräfte, ggf. weitere Fachkräfte und die schulpsychologische Beratung ; Ab Klasse 5 grundsätzlich Hinzuziehung der schulpsychologischen Beratung.
BremenLIS; Schulische Sprachberater:innen; Im Einzelfall Hinzuziehung weiterer Stellen, in Bremerhaven der schulpsychologische Dienst
HamburgLehrkräfte der Schulen und REBUS
Hessen Lehrkräfte gemäß §§ 38 Abs. 1 und 39 Abs. 6; Im Einzelfall Hinzuziehung des schulpsychologischen
Dienstes, Lehrkräfte der Beratungs- und Förderzentren, Fachberater:innen an den Staatlichen Schulämtern
und andere in der Thematik erfahrene Kollegen.
Mecklenburg-VorpommernZentraler Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie
NiedersachsenLehrkräfte, Hinzuziehen von Schulpsycholog:nnen, Beratungslehrkräften und Mobilen Diensten der Förderschulen
Nordrhein-WestfalenFachlehrkräfte für Deutsch, ggf. in Zusammenarbeit mit LRS- Lehrkräften, in Einzelfällen Hinzuziehung des Schulpsychologen
Rheinland-PfalzKlassenleitung, bei Beauftragung durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit der Deutschlehrkraft
SaarlandDeutschlehrkräfte, ggf. Hinzuziehen des schulpsychologischen Dienstes
SachsenNach Beantragung durch Schulleiter’innen in Zustimmung mit den Erziehungsberechtigten Antrag eines Feststellungsverfahrens bei der Sächsischen Bildungsagentur – von der Sächsischen Bildungsagentur berufenes Diagnostikteam – zwei LRS-Lehrer:innen, ein/e Schulpsycholog:in, ein/e Sprachheilpädagog:in.
Sachsen-AnhaltZuständigkeit liegt bei der Schule
Schleswig-HolsteinLernstandserhebung durch Lehrkräfte, Hinzuziehen speziell qualif. LRS – Lehrkäfte
ThüringenDer/die Klassenlehrer:in informiert den/die Schulleiter:in schriftlich zu Förderbedarf. Sonderpädagogische Begutachtung durch Mobilen Sonderpädagogischen Dienst
Tabelle: Zuständigkeiten der LRS Diagnostik in den einzelnen Bundesländern

Tabelle 3: Verfahren zur Feststellung einer LRS
(LRS Diagnostik)

BundeslandDiagnostik
Baden- WürttembergFortlaufende Lernentwicklungsdokumentation, kontinuierliche Lernstandsdiagnosen, verbindliche Diagnose- und Vergleichsarbeiten von der Schule entwickelt
BayernÄrztliche Untersuchung, Intelligenztest, Lese-Rechtschreibtest, Kontentrationstest, Eruierung psychischer Faktoren;
BerlinLernausgangslage Berlin (LauBe) – Erhebung 6 Wochen nach Schuleintritt, Standardisierte Screenings und Tests,
Dokumentation von Maßnahmen der lernprozessbegleitenden Diagnostik und Förderung
BrandenburgInformelle und formelle Verfahren, die der Objektivierung und der Leistungsmessung der Lesekompetenz und der Rechtschreibung; Ab Klasse 5 zusätzlich Diagnostizierung der kognitiven Voraussetzungen für schulisches Lernen
BremenLernstandsdiagnostik, Feststellen der Lernausgangslage, ggf. Berücksichtigung der vorschulischen Dokumentationen sowie Lernentwicklungsdokumentation; Förderdiagnostik, Bremer Screening Lesen und Rechtschreiben (BSLR)
HamburgProzessorientierte Lernstandserhebungen, normierte Lese-Rechtschreibtests, ggf. Grundintelligenztest (CFT 1 bzw. CFT 20-R)
HessenInformelle Lernstandsermittlungen und strukturierte Beobachtungsbögen, standardisierte Tests sind explizit keine Vorraussetzung
Mecklenburg-VorpommernVom Ministerium für Bildung,Wissenschaft und Kultur anerkanntesTestverfahren zur Feststellung eines kombinierten pädagogischen Förderbedarfs: Bei Auffälligkeiten zu Beginn des 2. Schuljahres, in begründeten Einzelfällen im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 1 oder nach der 4. Klasse; Überprüfung der allgemeinen kognitiven Fähigkeiten, in Abgrenzung zur sonderpädagogischen Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben
NiedersachsenNormierte Tests, prozessorientierte Feststellung, Einbezug der vorschulischen Lernausgangslage
Nordrhein-WestfalenAnalyse und Dokumentation des Lernfortschritts, außerschulische Tests nicht zwingend
Rheinland-PfalzFörderdiagnostische Beobachtungen, Diagnosediktate
SaarlandLernentwicklungsdokumentation, Tests
SachsenLrs-Feststellungsverfahren Sachsen durch das Diagnoseteam. Abgetestet werden die intellektuelle Befähigung, Primärsymptomaktik und Sekundärsymptomatik. In der Grundschule ist die Erstellung eines Entwicklungsplan vorgeschrieben. In den berufsbildenden Schulen besteht dazu keine Pflicht.
Sachsen-AnhaltPädagogische Diagnostik – Testverfahren, ggf. unter Hinzuziehung einer (schul)psychologischen Stellungnahme, vorliegender medizinischer Diagnosestellungen und des Fördergutachtens bei sonderpädagogischem Förderbedarf.
Schleswig-HolsteinLernstandserhebung
ThüringenFeststellungsverfahren nach § 8a Abs. 2 ThürSchulG – sonderpädagogische Begutachtung durch den
Mobilen Sonderpädagogischen Dienst. Eruierung der
Schulleistungen, des Lern- und Sozialverhaltens, der bisher durchgeführten Fördermaßnahmen
Tabelle: Verfahren zur Feststellung eines Förderbedarfs

Zusatzinformationen

Handreichungen zum LRS Erlass der Landesregierungen

1. Baden-Württemberg

1.1 Allgemeines

Grundlegende Informationen gibt die Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ in der aktuellen Fassung vom 22. August 2008.

Zu dem Legasthenie Erlass Baden-Württemberg hat das Landesinstitut für Schulentwicklung die Handreichungsreihe „Förderung gestalten“ herausgegeben. Den Lehrkräften werden hier Hilfen anhand von Beispielen und konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift dargelegt.

2. Bayern

2.1. Allgemeines zum LRS Erlass Bayern

Seit dem 1. August 2016 gilt die derzeitige Bayerische Schulordnung (BaySchO). Darin sind alle bisherigen Regelungen zum Thema Legasthenie und Lese-Rechtschreibschwäche – jetzt Lese-Rechtschreibstörung – unter der Überschrift Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz neu formuliert.

Speziell an Eltern richtet sich eine Website des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mit den LRS-Regelungen und einem FAQ – Block.

3. Berlin

3.1. Allgemeines

Der LRS Leitfaden Berlin für die Grundschule und Sek I / II ( Oktober 2019) ist verbindlich und wird durch den Informationsbrief FAQ: Rechtliche Fragen zum Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten (April 2020) ergänzt.

Speziell an Eltern richtet sich eine Website der Senatsverwaltung für Bildung Jugend und Familie mit der Klärung wichtiger Fragen zu der LRS Problematik und weiterführenden Links, unter anderem zu Infoflyern.

4. Brandenburg

4.1. Allgemeines zum Legasthenie Erlass

Die Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (Lese-Rechtschreib-Rechnen-Verordnung – LRSRV) trat am 17. August 2017 in Kraft.

Zu der Verwaltungsvorschrift LRSRV stehen Erläuterungen in Form von FAQ zur Verfügung.

Für Eltern steht eine Elternbroschüre zur Verfügung.

5. Bremen

5.1. Allgemeines

In der zweiten Jahrgangsstufe wird in den Grundschulen der Stadtgemeinde Bremen, i.d.R. zwei Wochen vor den Osterferien, ein flächendeckendes Sichtungsverfahren zur Erfassung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten durchgeführt – das Bremer Screening Lesen und Rechtschreiben (BSLR) gemäß dem LRS – Erlass aus dem Jahre 2010. Die Gültigkeit des LRS – Erlasses wurde am 26.04. 2012 auf unbefristete Dauer verlängert.
Die Organisation und Auswertung des Screenings obliegt seit dem 01.02.22 dem IQHB. Nach Auswertung und Übersendung an die Klassen werden die Schulen bei Bedarf durch die zuständigen ReBUZ beraten. Das ReBUZ bietet auf seiner Website Musteranträge, Arbeitshilfen und einen FAQ Block zu der Thematik LRS.

6. Hamburg

6.1. Allgemeines

An Hamburger Schulen wird gemäß der „Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ verfahren.
Rechtschreibfähigkeiten werden von der Schule mittels der Hamburger Schreibprobe (HSP), die Leseleistungen werden mittels der Hamburger Leseprobe (HLP) oder des Stolperwörter-Lesetests erfasst.

7. Hessen

7.1. Allgemeines

Es gelten die Regelungen gemäß der Handreichung „Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ zur Umsetzung des sechsten Teils derVerordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2014 (ABl. S. 234).

8. Mecklenburg-Vorpommern

8.1. Allgeneines

Es gilt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Mai 2014 – „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen. Zudem sind weitere Informationen in der „Handreichung mit Empfehlungen
zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben
oder Rechnen“
vom 8. September 2005 zu finden. Des Weiteren hat das Institut für Qualitätsentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern (IQ M-V ) eine „Handreichung für die individuelle Förderung“ von Schülerinnen und Schülern u.a. mit Legasthenie entwickelt.

9. Niedersachsen

9.1. Allgemeines

Das Niedersächsische Kultusministerium stellt auf der Website zu LRS Folgendes klar:

Die Gültigkeitsdauer des Erlasses „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ (LRS-Erlass) vom 04.10.2005 ist mit dem 31.12.2012 abgelaufen. Bis zur Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung ist der Erlass weiter anzuwenden.

Der Erlass kann auf der Website als Pdf heruntergeladen werden.

10. Nordrhein Westfalen

10.1. Nordrhein Westfalen

Gesetzesgrundlage für schulische Maßnahmen bei Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens ist der Legasthenie Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“ – RdErl. d. Kultusministeriums v. 19.07.1991 (GABl. NW. I S. 174).

11. Rheinland-Pfalz

11.1 Allgemeines

Es gilt die Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ i. d. F. v. 28.08.2007, gültig ab 30.10.2007, gültig bis 31.12.2022. Die Empfehlungen zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift enthalten einen FAQ-Block mit hilfreichen Tipps zu der Förderung bei LRS.

12. LRS-Erlass Saarland

12.1. Allgemeines

Es gelten die Richtlinien zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder Rechtschreibens vom 15. November 2009.

13. Sachsen

13.1. Allgemeines

Die Verwaltungsvorschrift zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-SchwächeVwV LRS-Förderung trat zu Beginn des Schuljahres 2006/7 in Kraft. Neben der Vorschrift gilt die Handlungsorientierung LRS. Die Beschulung in LRS Klassen ist über einen Zeitraum von 2 Jahren möglich.

14. Sachsen- Anhalt

14.1. Allgemeines

Die Regelungen bei Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben finden sich in der Broschüre „Nachteilsausgleich richtig anwenden„. Daneben gelten die Grundsätze der KMK zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen„. Die Hinzuziehung der Schulpsychologen regelt der Erlass Schulpsychologie Organisation und Aufgaben schulpsychologischer Beratung in Sachsen – Anhalt“ – RdErl. des MK vom 07.07.2004 – 36.2 – 81411.

15. Schleswig – Holstein

15.1. Allgemeines

Es gilt der Erlass Legasthenie Schleswig-Holstein zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie)“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 31. August 2018 – III 315 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 S. 437).

Daneben bietet das Ministerium einen FAQ-Block zum Erlass sowie eine Synkope zu den Erlassen 2013 und 2018.

16. Thüringen

16.1. Allgemeines

Ein separater LRS – Erlass existiert nicht. Richtlinien zum Umgang mit einer LRS ist in dem Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) (§47 und §59) und der „Fachlichen Empfehlung zu Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten in den allgemein bildenden Schulen in Thüringen“ (20. August 2008) verankert.

Wie wird LRS in Englisch in SH berücksichtigt?

Der Lrs-Erlass Sh bestimmt dazu: Es ist möglich, in der Sek. I auf die Benotung des Vorlesens oder der Sprachrichtigkeit zu verzichten und die mündliche Bewertung stärker zu gewichten. (§ 4 ABS. 4, ABS. 5 SATZ 1 NUNVO)