In den folgenden 3 Tabellen findest du die LRS Erlasse aller deutschen Bundesländer mit ihren Zuständigkeiten und Verfahren zur Feststellung. Zusätzliche weitere und detailliertere Informationen findest du im Kapitel Handreichungen.
Inhalt
Was ist ein Legasthenie Erlass?
Bei einem Legasthenie Erlass bzw. LRS – Erlass handelt es sich um Verwaltungsvorschriften der Kultusminister zur speziellen Förderung von Schüler:innen, die Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben haben.
Auch ist die Anwendung von Nachteilsausgleich und Notenschutz dort verankert.
Legasthenie bzw. LRS – welche Begriffe sind aktuell?
Welche Termini stehen im jeweiligen Erlasse beoi LRS?
Baden – Württemberg: Die VwV gilt für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf – Kinder mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben.
Bayern: In der Bayrischen Schulordnung finden sich die Begriffe Lesestörung und Rechtschreibstörung.
Berlin: Berlin nutzt den Begriff Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten.
Brandenburg: Brandenburg verwendet als Terminus Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit (LRS).
Bremen: Die Richtlinien in Bremen beziehen sich auf eine LRS – Lese-Rechtschreibschwäche.
Hamburg: Die Richtlinien in Hamburg gelten für Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten (Teilleistungsschwierigkeiten) im Lesen und Rechtschreiben.
Hessen: Die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) regelt dem Umgang mit Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen.
Mecklenburg-Vorpommern: Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten
im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen.
Niedersachsen: Der LRS Erlass regelt die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen.
Nordrhein-Westfalen: Der Legasthenie Erlass NRW regelt die Förderung von Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS).
Rheinland-Pfalz: Der Erlass regelt die Förderung von Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben.
Saarland: Im LRS-Erlass finden sich die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens.
Sachsen: Es gilt die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (VwV LRS-Förderung).
Sachsen-Anhalt: Die Verwaltungsvorschrift regelt Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens.
Schleswig-Holstein: Es wird als Begriff (anerkannte) Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) verwendet.
Thüringen: Gesonderte Richtlinien wurden nicht erlassen.
Regelungen bei LRS wurde in den Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten implementiert.
Tabelle 1: LRS Erlasse / Links nach Bundesländern
Bundesland | LRS – Erlass Dokumente Weitere Infos unter Handreichungen |
---|---|
Baden-Württemberg | Landesrecht BW Schule BW |
Bayern | Gesetze Bayern km-bayern.de/ leserechtschreibschwierigkeiten |
Berlin | Leitfaden LRS Berlin Brandenburg |
Brandenburg | bravors.brandenburg.de/verordnungen/lrsrv |
Bremen | rebuz.bremen/lese-rechtschreibschwäche/schulrecht-arbeitshilfen-musteranträge |
Hamburg | http://lvl-hamburg.de |
Hessen | Besondere-Schwierigkeiten-beim-Lesen-Rechtschreiben-oder-Rechnen |
Mecklenburg-Vorpommern | https://www.bildungsserver.de |
Niedersachsen | www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/lehrkrafte |
Nordrhein-Westfalen | bass schulwelt |
Rheinland-Pfalz | landesrecht lrp Informationen für Eltern |
Saarland | rundschreiben leseschwäche |
Sachsen | www.revosax.sachsen.de/vorschrift/LRS-Foerderung |
Sachsen-Anhalt | landesschulamt.sachsen-anhalt.de/behoerde/schulpsychologische-beratung |
Schleswig-Holstein | www.schleswig-holstein.de/lese_rechtschreibschwaeche Schulrecht Sh |
Thüringen | bildungsserver.de/ |
Tabelle 2: Zuständigkeiten für die LRS Diagnostik
Bundesland | Zuständigkeit |
---|---|
Baden-Württemberg | Schule unter verantwortlicher Koordination des Schulleiters; Mögliche Unterstützungsdienste und Kooperationspartner können von den regionalen Arbeitsstellen genannt werden bzw. finden sich in deren regionalen Unterstützungskompendien |
Bayern | Facharzt für Kinder und Jugendlichen-Psychiatrie (ärztliches Zeugnis), Psychologen für Kinder und Jugendliche, Schulpsychologe – Grundsätzlich ist für den Nachweis einer LRS die Vorlage einer schulpsycholo-gischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend. |
Berlin | Deutschlehrkräfte im Team mit LRS-Fachkraft – ab Klasse 7 Einbeziehung der Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren (SIBUZ) |
Brandenburg | Deutschlehrkräfte, ggf. weitere Fachkräfte und die schulpsychologische Beratung ; Ab Klasse 5 grundsätzlich Hinzuziehung der schulpsychologischen Beratung. |
Bremen | LIS; Schulische Sprachberater:innen; Im Einzelfall Hinzuziehung weiterer Stellen, in Bremerhaven der schulpsychologische Dienst |
Hamburg | Lehrkräfte der Schulen und REBUS |
Hessen | Lehrkräfte gemäß §§ 38 Abs. 1 und 39 Abs. 6; Im Einzelfall Hinzuziehung des schulpsychologischen Dienstes, Lehrkräfte der Beratungs- und Förderzentren, Fachberater:innen an den Staatlichen Schulämtern und andere in der Thematik erfahrene Kollegen. |
Mecklenburg-Vorpommern | Zentraler Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie |
Niedersachsen | Lehrkräfte, Hinzuziehen von Schulpsycholog:nnen, Beratungslehrkräften und Mobilen Diensten der Förderschulen |
Nordrhein-Westfalen | Fachlehrkräfte für Deutsch, ggf. in Zusammenarbeit mit LRS- Lehrkräften, in Einzelfällen Hinzuziehung des Schulpsychologen |
Rheinland-Pfalz | Klassenleitung, bei Beauftragung durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit der Deutschlehrkraft |
Saarland | Deutschlehrkräfte, ggf. Hinzuziehen des schulpsychologischen Dienstes |
Sachsen | Nach Beantragung durch Schulleiter’innen in Zustimmung mit den Erziehungsberechtigten Antrag eines Feststellungsverfahrens bei der Sächsischen Bildungsagentur – von der Sächsischen Bildungsagentur berufenes Diagnostikteam – zwei LRS-Lehrer:innen, ein/e Schulpsycholog:in, ein/e Sprachheilpädagog:in. |
Sachsen-Anhalt | Zuständigkeit liegt bei der Schule |
Schleswig-Holstein | Lernstandserhebung durch Lehrkräfte, Hinzuziehen speziell qualif. LRS – Lehrkäfte |
Thüringen | Der/die Klassenlehrer:in informiert den/die Schulleiter:in schriftlich zu Förderbedarf. Sonderpädagogische Begutachtung durch Mobilen Sonderpädagogischen Dienst |
Tabelle 3: Verfahren zur Feststellung einer LRS
(LRS Diagnostik)
Bundesland | Diagnostik |
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Baden- Württemberg | Fortlaufende Lernentwicklungsdokumentation, kontinuierliche Lernstandsdiagnosen, verbindliche Diagnose- und Vergleichsarbeiten von der Schule entwickelt |
Bayern | Ärztliche Untersuchung, Intelligenztest, Lese-Rechtschreibtest, Kontentrationstest, Eruierung psychischer Faktoren; |
Berlin | Lernausgangslage Berlin (LauBe) – Erhebung 6 Wochen nach Schuleintritt, Standardisierte Screenings und Tests, Dokumentation von Maßnahmen der lernprozessbegleitenden Diagnostik und Förderung |
Brandenburg | Informelle und formelle Verfahren, die der Objektivierung und der Leistungsmessung der Lesekompetenz und der Rechtschreibung; Ab Klasse 5 zusätzlich Diagnostizierung der kognitiven Voraussetzungen für schulisches Lernen |
Bremen | Lernstandsdiagnostik, Feststellen der Lernausgangslage, ggf. Berücksichtigung der vorschulischen Dokumentationen sowie Lernentwicklungsdokumentation; Förderdiagnostik, Bremer Screening Lesen und Rechtschreiben (BSLR) |
Hamburg | Prozessorientierte Lernstandserhebungen, normierte Lese-Rechtschreibtests, ggf. Grundintelligenztest (CFT 1 bzw. CFT 20-R) |
Hessen | Informelle Lernstandsermittlungen und strukturierte Beobachtungsbögen, standardisierte Tests sind explizit keine Vorraussetzung |
Mecklenburg-Vorpommern | Vom Ministerium für Bildung,Wissenschaft und Kultur anerkanntesTestverfahren zur Feststellung eines kombinierten pädagogischen Förderbedarfs: Bei Auffälligkeiten zu Beginn des 2. Schuljahres, in begründeten Einzelfällen im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 1 oder nach der 4. Klasse; Überprüfung der allgemeinen kognitiven Fähigkeiten, in Abgrenzung zur sonderpädagogischen Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben |
Niedersachsen | Normierte Tests, prozessorientierte Feststellung, Einbezug der vorschulischen Lernausgangslage |
Nordrhein-Westfalen | Analyse und Dokumentation des Lernfortschritts, außerschulische Tests nicht zwingend |
Rheinland-Pfalz | Förderdiagnostische Beobachtungen, Diagnosediktate |
Saarland | Lernentwicklungsdokumentation, Tests |
Sachsen | Lrs-Feststellungsverfahren Sachsen durch das Diagnoseteam. Abgetestet werden die intellektuelle Befähigung, Primärsymptomaktik und Sekundärsymptomatik. In der Grundschule ist die Erstellung eines Entwicklungsplan vorgeschrieben. In den berufsbildenden Schulen besteht dazu keine Pflicht. |
Sachsen-Anhalt | Pädagogische Diagnostik – Testverfahren, ggf. unter Hinzuziehung einer (schul)psychologischen Stellungnahme, vorliegender medizinischer Diagnosestellungen und des Fördergutachtens bei sonderpädagogischem Förderbedarf. |
Schleswig-Holstein | Lernstandserhebung |
Thüringen | Feststellungsverfahren nach § 8a Abs. 2 ThürSchulG – sonderpädagogische Begutachtung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst. Eruierung der Schulleistungen, des Lern- und Sozialverhaltens, der bisher durchgeführten Fördermaßnahmen |
Zusatzinformationen
Handreichungen zum LRS Erlass der Landesregierungen
1. Baden-Württemberg
1.1 Allgemeines
Grundlegende Informationen gibt die Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ in der aktuellen Fassung vom 22. August 2008.
Zu dem Legasthenie Erlass Baden-Württemberg hat das Landesinstitut für Schulentwicklung die Handreichungsreihe „Förderung gestalten“ herausgegeben. Den Lehrkräften werden hier Hilfen anhand von Beispielen und konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift dargelegt.
2. Bayern
2.1. Allgemeines zum LRS Erlass Bayern
Seit dem 1. August 2016 gilt die derzeitige Bayerische Schulordnung (BaySchO). Darin sind alle bisherigen Regelungen zum Thema Legasthenie und Lese-Rechtschreibschwäche – jetzt Lese-Rechtschreibstörung – unter der Überschrift „Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz„ neu formuliert.
Speziell an Eltern richtet sich eine Website des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mit den LRS-Regelungen und einem FAQ – Block.
3. Berlin
3.1. Allgemeines
Der LRS Leitfaden Berlin für die Grundschule und Sek I / II ( Oktober 2019) ist verbindlich und wird durch den Informationsbrief „FAQ: Rechtliche Fragen zum Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten„ (April 2020) ergänzt.
Speziell an Eltern richtet sich eine Website der Senatsverwaltung für Bildung Jugend und Familie mit der Klärung wichtiger Fragen zu der LRS Problematik und weiterführenden Links, unter anderem zu Infoflyern.
4. Brandenburg
4.1. Allgemeines zum Legasthenie Erlass
Die Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (Lese-Rechtschreib-Rechnen-Verordnung – LRSRV) trat am 17. August 2017 in Kraft.
Zu der Verwaltungsvorschrift LRSRV stehen Erläuterungen in Form von FAQ zur Verfügung.
Für Eltern steht eine Elternbroschüre zur Verfügung.
5. Bremen
5.1. Allgemeines
In der zweiten Jahrgangsstufe wird in den Grundschulen der Stadtgemeinde Bremen, i.d.R. zwei Wochen vor den Osterferien, ein flächendeckendes Sichtungsverfahren zur Erfassung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten durchgeführt – das Bremer Screening Lesen und Rechtschreiben (BSLR) gemäß dem LRS – Erlass aus dem Jahre 2010. Die Gültigkeit des LRS – Erlasses wurde am 26.04. 2012 auf unbefristete Dauer verlängert.
Die Organisation und Auswertung des Screenings obliegt seit dem 01.02.22 dem IQHB. Nach Auswertung und Übersendung an die Klassen werden die Schulen bei Bedarf durch die zuständigen ReBUZ beraten. Das ReBUZ bietet auf seiner Website Musteranträge, Arbeitshilfen und einen FAQ Block zu der Thematik LRS.
6. Hamburg
6.1. Allgemeines
An Hamburger Schulen wird gemäß der „Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ verfahren.
Rechtschreibfähigkeiten werden von der Schule mittels der Hamburger Schreibprobe (HSP), die Leseleistungen werden mittels der Hamburger Leseprobe (HLP) oder des Stolperwörter-Lesetests erfasst.
7. Hessen
7.1. Allgemeines
Es gelten die Regelungen gemäß der Handreichung „Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ zur Umsetzung des sechsten Teils derVerordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2014 (ABl. S. 234).
8. Mecklenburg-Vorpommern
8.1. Allgeneines
Es gilt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Mai 2014 – „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen„. Zudem sind weitere Informationen in der „Handreichung mit Empfehlungen
zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben
oder Rechnen“ vom 8. September 2005 zu finden. Des Weiteren hat das Institut für Qualitätsentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern (IQ M-V ) eine „Handreichung für die individuelle Förderung“ von Schülerinnen und Schülern u.a. mit Legasthenie entwickelt.
9. Niedersachsen
9.1. Allgemeines
Das Niedersächsische Kultusministerium stellt auf der Website zu LRS Folgendes klar:
Die Gültigkeitsdauer des Erlasses „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“ (LRS-Erlass) vom 04.10.2005 ist mit dem 31.12.2012 abgelaufen. Bis zur Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung ist der Erlass weiter anzuwenden.
Der Erlass kann auf der Website als Pdf heruntergeladen werden.
10. Nordrhein Westfalen
10.1. Nordrhein Westfalen
Gesetzesgrundlage für schulische Maßnahmen bei Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens ist der Legasthenie Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“ – RdErl. d. Kultusministeriums v. 19.07.1991 (GABl. NW. I S. 174).
11. Rheinland-Pfalz
11.1 Allgemeines
Es gilt die Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ i. d. F. v. 28.08.2007, gültig ab 30.10.2007, gültig bis 31.12.2022. Die Empfehlungen zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift enthalten einen FAQ-Block mit hilfreichen Tipps zu der Förderung bei LRS.
12. LRS-Erlass Saarland
12.1. Allgemeines
Es gelten die Richtlinien zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder Rechtschreibens„ vom 15. November 2009.
13. Sachsen
13.1. Allgemeines
Die Verwaltungsvorschrift zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche“ VwV LRS-Förderung trat zu Beginn des Schuljahres 2006/7 in Kraft. Neben der Vorschrift gilt die Handlungsorientierung LRS. Die Beschulung in LRS Klassen ist über einen Zeitraum von 2 Jahren möglich.
14. Sachsen- Anhalt
14.1. Allgemeines
Die Regelungen bei Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben finden sich in der Broschüre „Nachteilsausgleich richtig anwenden„. Daneben gelten die Grundsätze der KMK zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen„. Die Hinzuziehung der Schulpsychologen regelt der Erlass Schulpsychologie „Organisation und Aufgaben schulpsychologischer Beratung in Sachsen – Anhalt“ – RdErl. des MK vom 07.07.2004 – 36.2 – 81411.
15. Schleswig – Holstein
15.1. Allgemeines
Es gilt der Erlass Legasthenie Schleswig-Holstein zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie)“ des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 31. August 2018 – III 315 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 S. 437).
Daneben bietet das Ministerium einen FAQ-Block zum Erlass sowie eine Synkope zu den Erlassen 2013 und 2018.
16. Thüringen
16.1. Allgemeines
Ein separater LRS – Erlass existiert nicht. Richtlinien zum Umgang mit einer LRS ist in dem Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) (§47 und §59) und der „Fachlichen Empfehlung zu Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten in den allgemein bildenden Schulen in Thüringen“ (20. August 2008) verankert.
Wie wird LRS in Englisch in SH berücksichtigt?
Der Lrs-Erlass Sh bestimmt dazu: Es ist möglich, in der Sek. I auf die Benotung des Vorlesens oder der Sprachrichtigkeit zu verzichten und die mündliche Bewertung stärker zu gewichten. (§ 4 ABS. 4, ABS. 5 SATZ 1 NUNVO)