Du erfährst hier die Regelungen zum LRS Nachteilsausgleich in deinem Bundesland. Die Regelungen basieren auf den jeweiligen Legasthenie / LRS Erlassen.
Warum wird in den Regelungen der Bundesländer von LRS und nicht von Legasthenie gesprochen? In dem Beitrag Definition Legasthenie LRS erhältst du detaillierte Antworten.
Nachteilsausgleich Legasthenie in den Bundesländern
1. Baden – Württemberg
1.1. Allgemein
Grundsätzlich gilt der VwV des Kultusministeriums „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ vom 08.03.1999, zuletzt geändert am 22.08.2008.
Bis Klasse 6 kann vom Anforderungsprofil der Schule bei Legasthenie und LRS abgewichen werden.
Sollte eine zurückhaltende Bewertung der Lese, -Rechtschreibleistungen erfolgen, wird dieses im Halbjahreszeugnie unter „Bemerkungen“ festgehalten.
Es handelt sich in jedem Falle um eine Einzelfallentscheidung.
Ab Klasse 7 ist ein Abweichen vom Anforderungsprofil nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Gründe:
- Es liegt keine mangelnde Begabung vor
- Die Schwierigkeiten beruhen nicht auf unzureichender Übung
- Komplexes Ursachengeflecht für den verzögerten oder gestörten Schriftspracherwerb
- Bzw. medizinisch begründete Teilleistungsstörung
Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.
1.2. Mögliche Maßnahmen:
- Bis Klasse 6:
Im Fach Deutsch können die Lese- Rechtschreibleistungen zurückhaltend bewertet werden. - Rechtschreibübungen und -tests können zur Leistungsbemessung im Umfang und Aufgabenstellung verändert werden, um den individellen Lernfortschritt zu bewerten.
- Eine schriftliche Bewertung kann die Notengebung ersetzen oder ergänzen.
- Keine Bewertung der Rechtschreibleistungen in den anderen Fächern.
- Rücksichtnahme der allgemeinen Rahmenbedingungen auf die besonderen Probleme einzelner Schüler:innen
- Anpassung der Arbeitszeit
- Nutzung von besonderen technischen oder didaktisch- methodischen Hilfen
- Ab Klasse 7 sind Maßnahmen nur noch in Ausnahmefällen möglich.
- In den Abschlussklassen, außer den Abschlussklassen der Grundschulen, und in den Jahrgangsstufen des Gymnasiums sind Ausnahmen von der Verbindlichkeit des allgemeinen Anforderungsprofils nicht mehr möglich. Insbesondere bezogen auf den Notenschutz. Allerdings gelten auch hier die allgemeinen Grundsätze zum Nachteilsausgleich, vgl. § 2.3.1.
1.3. Zuständigkeiten
Zuständig für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Jedoch besteht bei der Entscheidungsfindung eine Mitwirkungspflicht der Eltern und Schüler:innen.
Möglich ist die Hinzuziehung des Beratungslehrkraft, schulischer Ansprechpartner:innen,
(LRS-) Fachberater, Sonderschullehrkraft, oder der schulpsychologischen Beratungsstelle.
Außerdem kann die Klassenkonferenz außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten einbeziehen.
1.4. Nachteilsausgleich an den beruflichen Schulen
Die Maßnahmen sind organisatorischer, technischer und methodisch-didaktischer Natur. Die Gewährung stellt eine pädagogische Entscheidung dar. Sie sind nur möglich, wenn sie mit den jeweiligen Ausbildungszielen korrelieren.
Eine Änderung des Anforderungsprofils ist nicht möglich.
Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf den gewählten Bildungsgang der Schüler:innen. Bei Änderung, auch der Ausgangsvoraussetzungen, muss er neu geprüft werden.
Unterlagen zur Gewährung der Hilfen können zusätzlich eingereicht werden. Ob eine Notwendigkeit besteht, wird mit der Schule geklärt.
Die festgelegten Maßnahmen haben bindende Wirkung für die Lehrkräfte.
Bei Prüfungen in der dualen Ausbildung muss gegebenenfalls mit der Handwerkskammer Einigungen getroffen werden.
2. Bayern
2.1. Allgemeines
Ein Nachteilsausgleich wird gemäß BayEUG Art. 52 Abs. 5 mit Gültigkeit ab 1.8.22 geregelt.
Er wird explizit vom Notenschutz unterschieden.
Danach erhalten Scjhüler:innen u.a. mit einer Lese-Rechtschreib-Störung eine Anpassung der Prüfungsbedingungen. Wobei das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen gewahrt bleibt. Auch kann von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder angrenzbaren Anforderungen in Püfungen abgesehen werden.
Der Anspruch entsteht aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf Chancengleichheit.
Die speziellen Hilfen stellen keine Bevorzugung dar.
Es erfolgt kein Vermerk im Zeugnis.
Bei der Entscheidung hinsichtlich passgenauer Maßnahmen sind die schulart- und jahrgangsspezifischen Anforderungen zu beachten.
2.2. Zuständigkeiten
Bei Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisse zum Zwecke der Anerkennung eines Nachteilsausgleichs erfolgt das Verfahren im Rahmen eines Ablaufplans. Das fachärzliche Gutachten wird von Seiten der Schulleitung an den/die Schulpsycholog:in weitergeleitet. Nach abschließender Berurteilung der Sachlage erteilt die Schulleitung einen Bescheid über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Dieser wird an die Eltern weitergegeben, die Lehrkräfte werden informiert.
2.3. Gültigkeit
An den weiterführenden Schulen sind die in der Grundschule eingesetzten Maßnahmen in der Regel neu zu prüfen.
Eine erneute, aktuelle Feststellung der Ausprägung der Lese-Rechtschreib-Störung kann durch einen Facharzt bzw. Schulpsychologen erfolgen.
2.4.1. Optionale Maßnahmen bei einer Lesestörung:
- Zeitverlängerung
- Vorlesen von Aufgabenstellungen Strukturierungshilfen, z. B. Vorlegen schriftlicher
- Aufgaben in Abschnitten
- Vergrößerung von Aufgabentexten
- Größerer Zeilenabstand bei den Aufgabentexten
- Spezielle Arbeitsmittel: z. B. Leselineal, Vergrößerungsvorrichtungen
In höheren Jahrgangsstufen soll ein Vorlesen nicht als Maßnahme des Nachteilsausgleichs eingesetzt werden.
2.4.2. Optionale Maßnahmen bei einer Rechtschreibstörung:
- Zeitverlängerung
- Einzelne mündliche durch schriftliche Leistungsfeststellungen ersetzen (Notenschutz) bzw. ergänzen sowie mündliche und schriftliche Arbeitsformen
- Spezielle Arbeitsmittel: Einsatz eines Computers, Tablets etc.
Grundsätzlich ist eine Verlängerung der Arbeitszeit bis zu 25 % möglich, nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Dauer um 50% verlängert werden.
2.5. Nachteilsausgleich berufliche Schulen
An beruflichen Schulen ist ein Nachteilsausgleich im sachlichen Zusammenhang mit Beruf oder Ausbildung ausgeschlossen.
Abschlussprüfungen regeln die Handwerkskammern.
2.6. Individuelle Unterstützung
Neben einem Nachteilsausgleich besteht auch die Möglichkeit individuelle Unterstützungsmethoden in Anspruch zu nehmen. Diese greifen nicht in die Leistungsbewertung ein.
Darunter fallen pädagogisch-didaktische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie technische Hilfen. Es erfolgt keine Zeugnisbemerkung.
3. Berlin
3.1. Grundsätze
Ein Nachteilsausgleich wird gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes nur bei stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gewährt. Die Feststellung einer stark ausgeprägten LRS erfolgt bis zur 6. Klasse Grundschule und nach der Grundschule ab Jahrgangsstufe 7 unter Hinzuziehung des SIBUZ.
3.2. Zuständigkeiten
Der/die Schulleiter:in entscheidet auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Klassenkonferenz und des SIBUZ über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.
3.3. Gültigkeit
Mindestens einmal pro Schuljahr berät die Klassenkonferenz über die Maßnahmen des Nachteilsaus-gleichs.
3.4. Optionale Maßnahmen
- Verlängerung der Arbeitszeit
- Zulassen spezieller Arbeits- und Hilfsmittel
- Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen
Die Benotung in allen Fächern bleibt unberührt.
4. Brandenburg
4.1. Details
Ein Nachteilsausgleich soll in den Jahrgangsstufen 1 bis 10, der Sekundarstufe II und in den Bildungsgängen des zweiten Bildungsweges gewährt werden.
Ziel ist es, die vorhandenen Beeinträchtigungen auszu gleichen und einen Nachweis der vorhandenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in den zu erbringenden schriftlichen Leistungen zu ermöglichen.
Die Handreichung Gleiche Chancen für alle – Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler im Land Brandenburg 2021, widmet sich in einem gesonderten Kapitel Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben.
4.2. Zuständigkeiten
Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet
- die Klassenkonferenz in den Stufen 1 – 10
- die Jahrgnagsstufenkonferenz in Sek. II und im zweiten Bildungsgang
- der Prüfungsausschuss im Abitur
4.3. Optionale Maßnahmen
- Ausweitung der Arbeitszeit bei zu erbringenden schriftlichen Leistungen,
- Bereitstellung von technischen und didaktischen Hilfsmitteln und
- Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen
5. Bremen
5.1. Grundlegendes
Ein Nachteilsausgleich kann in allen Fächern gewährt werden, in denen die Rechtschreibung in die Gesamtnote einfließt oder Lesen essentiell ist (Texterfassung, Textaufgaben).
5.1. Zuständigkeiten
Die Maßnahmen werden im Rahmen der pädagogischen Entscheidungen der Klassen- bzw. Jahrgangsteams auf Initiative der einzelnen zuständigen (Fach-) Lehrkraft gewährt.
Erst in den Abschlussklassen der Sek.I ist für die durchgängige Gewährung der besonderen Hilfen ein Gutachten des Zentrums für schülerbezogene Beratung bzw. des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums oder des Schulpsychologischen Dienstes Bremerhaven Bedingung.
Dieses Gutachten darf zu Beginn derJahrgangsstufe bzw. Schulstufe nicht älter als ein Jahr sein und muss ausdrücklich entsprechende Nachteilsausgleiche befürworten.
Ein Eintrag ins Zeugnis soll nicht erfolgen.
5.2.1. Optionale Maßnahmen
- individuelle Bemessung der Zeitvorgaben bei Leistungsüberprüfungen
- Reduzierung des Schreibaufwandes, der nicht vordergründig der Festigung von Schreibfertigkeiten dient
- Verringerung des Arbeitsumfanges, auch bei Diktaten, zugunsten der Selbstkontrolle
- Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen zur Erfassung des Textes und der Aufgaben
- Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen zur Überprüfung des Geschriebenen
- Verzicht auf Diktieren von Arbeitsaufgaben
- Abschreiben zulassen
- Tafelanschriften dürfen fotografiert werden
- Einsatz eines technischen Hilfsmittels
- Einsatz einer Software zur Spracherkennung
Nach Prüfung des Einzelfalls können Veränderung der Prüfungsformen vorgenommen werden.
5.2.2. Optionale Maßnahmen zur Prüfungsform
- Prüfung in gewohnter Umgebung
- Teilnahme vertrauter Personen
- Vorlesen der schriftlichen Aufgaben und ggf. Niederschrift der mündlich gegebenen Antworten
- Vorsehen einer mündlichen Ersatzprüfung
- Übersichtliche und anschauliche Gestaltung der Prüfungsaufgaben
- Verlängerung der Einlesezeit und Vorbereitungszeit für die Prüfungsfragen
- Mehrmaliges Vorlesen der Aufgaben
- Individuelle und zeitliche Gliederung und Strukturierung der Prüfung (z. B. Zerlegung in Teilaufgaben)
- Auswahlantwortverfahren oder mündliche Prüfung
- technische Hilfen verschiedener Art
6. Hamburg
6.1. Essentials
Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben erhalten Erleichterungen bis Klasse 8. Diese sollen vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung gewährt werden.
6.2. Zuständigkeiten
Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs beschließt die Klassenkonferenzauf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Schulalltag.
Ausreichend ist ein formloser Antrag bei der Klassenleitung seitens der Sorgeberechtigten oder des/der volljährigen Schülers /Schülerin.
Seitens der Schule besteht eine Verpflichtung zur Beratung zu dem Sachverhalt.
Über die Maßnahmen im Einzelfall entscheiden die Klassenlehrkräfte im Einvernehmen mit dem/der Sorgeberechtigen.
Bei Prüfungen bestimmt die Prüfungsleitung oder der -auschuss über die zu gewährenden Hilfen.
6.3. Gültigkeit
Die Einzelheiten zu dem Nachteilsausgleich werden jährlich in einem Förderplan dokumentiert und begründet.
6.4. Optionale Maßnahmen
- Zeitzuschlag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit in allen Fächern – Klassenarbeiten oder anderen schriftlichen Arbeiten
- Bereitstellen von technischen und didaktischen Hilfs-mitteln
- Vorlesen von Aufgabenstellungen in allen Fächern
- Erteilen von mündlichen anstelle von schriftlichen Aufgaben im Fach Deutsch
7. Hessen
7.1. Grundsatz
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs gelten als „indirekte“ Fördermaßnahmen und sollen demzufolge in Verbindung mit anderen Fördermaßnahmen stehen. Die Maßnahmen müssen in dem Förderplan dokumentiert werden.
7.2. Zuständigkeiten
Die Klassenkonferenz wird von sich aus tätig und beschließt nach Anhörung der Eltern bzw. des/der volljährigen Schüler:in. Möglich ist auch ein Antrag der Eltern oder des/der volljährigen Schüler:in an die Schule. Die Klassenkonferenz triftt nachfolgend eine Entscheidung.
Bis zum Ende der Sek. I sollten die Maßnahmen abgeschlossen sein.
Zu Beginn der Sek.II wird ggf. ein Antrag auf Fortsetzung der Maßnahmen an die Schule gestellt. Das staatliche Schulamt entscheidet dann, ob ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt. Nachfolgend entscheidet die Klassenkonferenz über die Maßnahmen und informiert das Schulamt. Vor Abschluss-prüfungen muss erneut ein Antrag gestellt werden.
7.3. Gültigkeit
Sek II: Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgt durch das Staatliche Schulamt eine Gewährung über die Fortsetzung der Maßnahmen.
Die Maßnahmen werden mindestens halbjährlich mit den Eltern bzw. dem/der volljährigen Schüler:in erörtert und ggf. aktualisiert.
Bei Abiturprüfungen ist ein Nachteilsausgleich nicht möglich.
Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis erwähnt.
7.4. Optionale Maßnahmen
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs wären die Differenzierung hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen.
- Vorlesen der Aufgabe, sofern die Leseleistung nicht in die Leistungsbewertung für die anderen Schüler:innen einfließt
- Verlängerte Bearbeitungszeiten
- Einzeldiktat oder Diktat als Sprachaufnahme
- Schreiben am Computer (ohne Rechtschreibüberprüfung)
- Spezifisch gestaltete Arbeitsblätter
- Digitalisierung der Aufgaben und Arbeiten am PC
- Hervorhebung von Silben zum besseren Textverständnis
- Pausen während der Klassenarbeiten
- Differenzierte Hausaufgabenstellung
8. Mecklenburg-Vorpommern
8.1. Allgemein
Schüler:innen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.
8.2. Zuständigkeiten
Zuständig ist die Klassenkonferenz, unterzeichnet von den Erziehungsberechtigten, bzw. des/der volljährigen Schüler:in. Der Nachteilsausgleich soll jährlich neu bestimmt und dokumentiert werden. Der Nachteilsausgleich wird im Zeugnis nicht vermerkt.
8.3.1. Maßnahmen im Unterricht:
- Nutzung methodisch-didaktischer und technischer Hilfen
- individuelle Vereinbarungen zu Arbeitszeit und -umfang
- schriftliche Vorlage der Aufgabenstellungen mit Option zum Hören der Aufgaben
- Verzicht auf Diktieren von Arbeitsaufgaben bei Leistungsüberprüfungen
- Zulassen von Abkürzungen
- Leistungserhebung über Aufgabentypen mit geringem Schreibaufwand
- Durchführung thematisch identischer mündlicher Leistungskontrollen analog zu schriftlicher Leistungsüberprüfung
- Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen in allen
- betroffenen Gegenstandsbereichen des Unterrichts,
- pädagogische Lenkung bei Aufgabenverteilung in geöffneten Unterrichtsphasen
- Berücksichtigung von Leistungen in geöffneten Unterrichtsformen
8.3.2. Maßnahmen im Verlaufe von Prüfungen:
Bedingung: Maßnahmen zum Nachteilsausgleich sollen bis vor Prüfungsbeginn bereits im Unterricht gewährt werden.
- Verlängerung der Einlesezeit in die Prüfungsaufgaben
- Verlängerung der Bearbeitungszeit der Prüfungsaufgaben
- Vergrößerung der Schrift
- Bereitstellung von Hilfsmitteln
9. Niedersachsen
9.1. Details
Die Maßnahmen kommen insbesondere beim Lese- Rechtschreiblernprozess in Betracht und sollen in den höheren Klassen wieder abgebaut werden.
Eine Antragsstellung und spezifisches Verfahren zur Gewährung der Hilfen zum Ausgleich des Nachteils ist nicht vorgesehen.
In Prüfungssiutuationen ist ein Nachteilsausgleich bezogen auf die äußeren Prüfungsbedingungen individuell zu eruieren. Eine Vorraussetzung ist der Umstand, dass die Beeinträchtigung in der weiteren beruflichen bzw. Hochschulausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann.
Ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.
9.2. Zuständigkeiten
Zuständig für die Festestellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Maßnahmen des Nachteilsausgleichs ist die Schule unter Einbeziehung der Deutsch – Lehrkraft.
9.3. Maßnahmen
- Ausweitung der Arbeitszeit z. B. bei Klassenarbeiten
- Bereitstellen von technischen und didaktischen Hilfsmitteln
- Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen
10. Nordrhein-Westfalen
10.1. Grundlagen
Der LRS Nachteilsausgleich NRW wird gemäß § 2 Abs. 5 des Schulgesetzes, der Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS, aktualisiert 1. Mai 2021, des § 6 Abs. 9 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I, sowie gemäß des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003 i.d.F. vom 15.11.2007 gewährt. Weiters ergeben sich Informationen zum Nachteilsausgleich aus dem Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)- 1991.
Zum Zwecke der Arbeitshilfen zum Ausgleich werden individuelle Maßnahmen zur Veränderung der äußeren Bedingungen festgelegt.
Diese sollen es ermöglichen, dass der/die Schüler:in mit einer anerkannten Lese-, Rechtschreibschwäche mittels der Arbeitshilfen in die Lage vesetzt wird, vergleichbare Leistungen zu erbringen ohne das Anforderungsprofil zu verändern.
In Einzelfällen ist bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens ein Ausgleich in Sek II möglich. Bedingung ist, dass bereits in Sek I Arbeitshilfen gewährt und dokumentiert wurden.
Nachteilsausgleiche werden nicht im Zeugnis vermerkt.
10.2. Zuständigkeiten
In der Primarstufe erarbeiten die Lehrkräfte die Maßnahmen individuell und geben diese weiter an die Schulleitung. Nachfolgend berät die Klassenkonferenz in Abstimmung mit dem/der jeweiligen Schüler:in und den Eltern. In strittigen Fällen kann der/ die Schulleiter:in die Untere Schulaufsichtsbehörde mit einbeziehen.
In der Sek I berät die Klassen- oder Stufenkonferenz in Abstimmung mit dem/der jeweiligen Schüler:in. Für den LRS Nachteilsausgleich genügt ein formloser Antrag.
In der Sek II. muss ein Antrag bei der Schulleitung erfolgen.
Bei Abiturprüfungen entscheidet die Oberste Schulaufsicht.
10.3. Gültigkeit
Nachteilsausgleiche sind dynamisch und bedürfen der regelmäßigen Überprüfung.
In der Primarstufe soll jährlich ein Maßnahmenkatalog erarbeitet werden.
10.4.1. Optionale Maßnahmen Primarstufe und Sek I
- Ausweitung der Arbeitszeit
- Bereitstellen von technischen und didaktischen Hilfsmitteln
- Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen
- Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen
10.4.2. Optionale Maßnahmen Sek II
- Verlängerung der Prüfungszeit
- sonstigen Ausnahmen vom Prüfungsverfahren
11. Rheinland-Pfalz
11.1. Details
Es gilt die Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“ gültig ab 30.10.2007, gültig bis 31.12.2022
Ein Nachteilsausgleich hat keinen Einfluss auf das falchliche Anforderungsprofil. Er wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Die Maßnahmen zur Unterstützung der betroffenen Schüler:innen sollen möglichst unter Fortführung einer Förderung nach und nach wieder abgebaut werden.
11.2. Zuständigkeiten
Zuständig für die Koordinierung der Förderung ist die Klassenleitung, ggf. unter Hinzuziehung der Deutsch-Fachlehrkraft.
11.3. Optionale Maßnahmen
- Ausweiten der Arbeitszeit, z. B. bei schriftlichen Arbeiten,
- Bereitstellen von technischen und didaktischen Hilfsmitteln
12.Saarland
12.1 Details
Es gelten die Richtlinien zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder Rechtschreibens“ vom 15. November 2009 in der jeweils geltenden Fassung
Die Maßnahmen zum Nachteilsausgleich müssen im Förderplan dokumentiert sein.
12.2. Zuständigkeiten
Die Klassenkonferenz erkennt akute Leistungsschwäche im Lesen und /oder Rechtschreiben an und ermöglicht damit Maßnahmen zum Nachteilsausgleich.
Die Erziehungsberechtigten sind anzuhören. Die Ergebnisse müssen in einem Protokoll dokumentiert werden.
12.3. Gültigkeit
Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind von der Klassenkonferenz grundsätzlich zu beenden, wenn nach dem Weglassen der Maßnahmen 3-6 Monate lang die Leistungen des/der Schüler:in auf jeden Fall konstant mindestens als ausreichend bewertet werden. Die Entscheidung muss protokolliert werden.
12.4. Optionale Maßnahmen
- Ausweitung der Arbeitszeit um maximal 50 Prozent bei Klassenarbeiten, Lernerfolgskontrollen,
- schriftlichen Überprüfungen gemäß Klassenarbeitenerlass und in den Abiturprüfungen
- Bereitstellen von technischen und didaktischen
- Hilfsmitteln
- Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen
- Benutzen von Hilfsmitteln und eigenen Strategien,
- Vorlesen von schriftlich gestellten Aufgaben
- Gewährung von Nachfragemöglichkeiten
- Verwendung der Druckschrift
- bei der Korrektur: alle richtig geschriebenen Wörter grün unterstreichen statt die falschen rot
- gelegentlich Stellung alternativer Hausaufgaben
13. Sachsen
13.1. Details
Im beruflichen Gymnasium, in der Fachoberschule, Berufsfachschule und Fachschule gilt eine LRS nicht als Behinderung im Sinne der § 51 BgySO, § 27 FOSO, BFSO , § 23 FSO. Zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs muss eine psychische Beeinträchtigung einhergehen. Dies ist durch einen psychologischen Befund nachzuweisen.
13.2. Zuständigkeiten
In der Klassenkonferenz sollte regelmäßig über den Entwicklungsstand des/der LRS Schüler:in informiert werden. In Einzelfällen ist die Einberufung einer Fachkonferenz angezeigt. Die Maßnahmen bei Prüfungen trifft die Fachlehrkraft.
Mit Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten erhalten die Berufschulen Informationen zu dem LRS Status des/der Schüler:in.
13.3. Gültigkeit
Die Maßnahmen zu der LRS Förderung sollen regelmäßig eruiert werden.
13.4.1. Maßnahmen im Unterricht
- Arbeit mit übersichtlichen Tafelbildern und Arbeitsblättern
- Aufgabenstellungen von Arbeiten/Leistungskontrollen gesondert aufschreiben oder vorlesen
- Verzicht auf Rotstiftkorrekturen bei Rechtschreibfehlern, mit grünem Stift Korrektur daneben schreiben
- Zum Vorlesen nur dann auffordern, wenn die Schüler sich melden.
- Unterstützung durch ein Audiosystem beim Lesen / Leseverständnis
13.4.2. Maßnahmen bei schriftlichen Arbeiten
- Arbeitszeitverlänerung
- zusätzliche Hilfsmittel
- ggf. räumliche Trennung des/der Schüler:in bei Arbeitszeitverlängerung
- differenzierte Aufgabenstellung
14. Sachsen-Anhalt
14.1. Details
Der Nachteilsausgleich soll Bestandteil der täglichen schulischen pädagogischen Arbeit und nicht allein auf Prüfungssituationen bezogen. Sie dienen der Realisierung der Chancengleichheit. Fachliche Anforderungen bleiben unberührt. Eine Bevorzugung des/der Schüler:in ist zu vermeiden. Mit dem Nachteilsausgleich erbrachte Leistungen sind gleichwertig. Der Nachteilsausgleich ist zu dokumentieren. Im Zeugnis erfolgt kein Vermerk.
Eine Regelung zum Nachteilsausgleich in der praktischen Ausbildung findet sich im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung.
14.2. Zuständigkeiten
Bei festgestellter LRS bedindet die Klassenkonferenz gemäß vorliegender Unterlagen über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs. Ein formaler Antrag ist nicht notwendig.
In der Grundschule entscheidet die Schule über Nachteilsausgleichsmaßnahmen.
In der Sek I erfolgt die Gewährung auf Basis der pädagogischen, ggf. psychologischen Diagnostik.
Für die Abiturprüfung erfolgt ein Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission auf die Anpassung der äußeren Rahmenbedingungen und wird durch das Landesschulamt zugelassen.
14.3. Gültigkeit
Nachteilsausgleich soll regelmäßig evaluiert werden.
14.4.1. Optionale Maßnahmen
- Zeitzugabe in der Regel bis max. zur Hälfte der regulären Bearbeitungszeit von Klassenarbeiten oder anderen schriftlichen Arbeiten
- Gewährung zusätzlicher Arbeitszeit für Aufgaben im Regelunterricht
- Bereitstellung technischer und didaktischer Hilfsmittel
- Erteilung mündlicher Aufgaben, die auch mündlich beantwortet werden, statt schriftlicher Arbeiten
- Spezielle Organisation des Lern- bzw. Arbeitsplatzes
- Individuell gestaltete Pausenregelungen
- Ausgleichsmaßnahmen anstelle des Einforderns einer Mitschrift
- Arbeit mit Assistenz
- Schreiben in Einzel- oder Kleingruppensituation
- unlesbare Aufzeichnungen unmittelbar nach der Leistungserbringung erklären lassen und dokumentieren
14.4.2. Maßnahmen im Abitur
- Es werden grundsätzlich jene Maßnahmen zugelassen, die bereits im Unterrichtsverlauf gewährt wurden.
- Es ist eminent, dass die fachlich – kognitiven Leistungserwartungen nicht tangiert werden.
- Gewährt werden Anpassungen an die äußeren Prüfungsbedingungen.
15. Schleswig – Holstein
15.1. Details
Es gilt die „Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz und zur Änderung der Zeugnisverordnungund der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung“ vom 16. Februar 2022
15.2. Zuständigkeiten
Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs (Ausgleichsmaßnahmen) muss von der Schulleitung mit Zustimmung der Klassenkonferenz erfolgen.
Ein Nachteilsausgleich ist nicht abhängig von der Gewährung eines Notenschutzes.
15.3. Gültigkeit
Der Nachteilausgleich wird durch den/die Schulleiter:in aufgehoben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Stellen die Eltern oder der/die Schüler:in spätestens eine Woche nach Schulbeginn des neuen Schuljahres einen Antrag auf Aufhebung des Nachteilsausgleichs wird dieser durch die Schulleitung aufgehoben.
Bei Schulwechsel prüft der/die Schulleiter:in die Gewährung des Nachteilsausgleichs auf Grundlage von Bescheiden der abgebenden Schule.
15.4. Optionale Maßnahmen
- Verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten oder verkürzte Aufgabenstellung
- Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel
- Mündliche statt einer schriftlichen Arbeitsform
- Organisatorische Veränderungen
- Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten oder digital vorgegebenen Texten
- Differenzierte Aufgabenstellung und -gestaltung
- Größere Exaktheitstoleranz
16. Thüringen
16.1 Details
Die Regelungen zur Gewährleistung eines Nachteilsausgleichs finden sich in der Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium, die Gesamtschule und die Förderschule.
Grundlage für die Anerkennung eines Nachteilsausgleiches ist in jedem Fall die pädagogische Diagnostik unter optionaler Hinzuziehung (schul-)psychologische Stellungnahmen und medizinischer Diagnosestellungen.
Die Maßnahmen müssen dokumentiert werden.
Die Eltern und der/die Schüler:in müssen seitens der Schule zu dem Nachteilsausgleich beraten und infomiert werden.
Der Nachteilsausgleich soll im Unterrichtsalltag zur Anwendung kommen, nicht allein in Prüfungssituationen.
Er ist als ein veränderter Rahmen der Leistungserbringung unter Berücksichtigung der indviduellen Benachteiligung zu verstehen. Fachlliche Anforderungen müssen unbeeinflusst bleiben.
Der Nachteilsausgleich dient nicht der Bevorteilung.
16.2. Zuständigkeiten
Zuständig für die Art und den Umfang der Maßnahmen des Nachteilsausgleichs ist die Klassenkonferenz. Die Beantragung im Rahmen eines formalen Verfahren ist nicht notwendig.
16.3. Gültigkeit
Die Maßnahmen müssen regelmäßig evaluiert werden.
16.4. Optionale Maßnahmen
- Bearbeitungszeitverlängerung
- Reduzierung der Aufgabenmenge von Aufgaben gleichen Anforderungsniveaus
- individuelle Pausenregelung
- Schreiben in Einzel- oder Kleingruppensituation
- mündliche anstatt schriftlicher Leistungsfeststellung
- Nutzung von Arbeitstechniken und Hilfsmitteln
- Antworten in Wortgruppen anstelle von Sätzen
- Reduzierung nicht bewertungsrelevanter Schreibarbeiten
- langsameres Diktiertempo
- Vergrößern von Fachtexten und ggf. zusätzlich gliedern
- Schriftliches Vorlegen der Fragestellungen
- Einzelaufgaben ggf. auf Extrablätter
FAQ
Was bedeutet Nachteilsausgleich?
Ein Nachteilsausgleich dient der Anpassung der äußeren Prüfungs – und Lernbedingungen durch individuelle Arbeitszeitanpassungen sowie technische, organisatorische und didaktische Hilfestellungen bei Leistungseinschränkungen.
Wird der Nachteilsausgleich im Zeugnis erwähnt?
Der Ausgleich wird nicht im Zeugnis erwähnt. Er stellt keine Bevorzugung des/der Schüler:in dar. Die mithilfe eines Nachteilsausgleichs erbrachten Leistungen sind als gleichwertig zu betrachten.
Wie stellt man einen Antrag auf Nachteilsausgleich?
Zuständig für die Gewährung des Nachteilsausgleichs im Bereich Lesen und Rechtschreiben sind je nach Bundesland die Schulleitung, Klassen- und Jahrgangskonferenzen, Schulamt. Ein formloser Antrag seitens der Eltern zum Beispiel bei der Deutsch – Lehrkraft oder Schulleitung ist nicht notwendig, aber möglich.
Wer hat Anspruch auf Nachteilsausgleich?
Ein Recht auf einen Nachteilsausgleich liegt u.a. begründet im Sozialgesetzbuch IX im § 126; Artikel 3 des Grundgesetzes.
Was bringt ein Nachteilsausgleich?
Der Nachteilsausgleich soll es den Schüler:innen ermöglichen, trotz ihrer Einschränkungen der Leistungserbringung dem unveränderten Anforderungsprofil der Schule zu genügen.
Wie ist der Nachteilsausgleich für die Berufsausbildung geregelt?
Der Nachteilsausgleich ist für die praktischen Teile der Berufsausbildung und die Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen bundesweit einheitlich im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung geregelt.