notenschutz dyskalkulie und nachteilsausgleich bei Rechenschwäche

Nachteilsausgleich Dyskalkulie / Notenschutz Dyskalkulie

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  • Aktualisiert
Artikel aktualisiert am 05.01.2024

Eine Schülerin bzw. ein Schüler mit einer diagnostizierten Rechenstörung erhält in der Schule in aller Regel eine individuelle differenzierte Förderung.

Zuständig für die pädagogische Diagnostik sind meist die Mathematiklehrkräfte.

  • Doch wann und wie gibt es einen Nachteilsausgleich Dyskalkulie?
  • Greift auch bei einer Rechenstörung der Notenschutz?

Diesen und weiteren Fragen gehen wir in diesem Beitrag nach.

Was ist ein Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie?

Bei einer festgestellten Rechenstörung werden in den meisten deutschen Bundesländern Erleichterungen bei Tests, Klassenarbeiten und im Unterricht bis einschließlich Klassenstufe 4 gewährt.
Ein Dyskalkulie Nachteilsausgleich dient bei gegebener Teilleistungsschwäche im Rechnen der Wahrung der Chancengleichheit.

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Definition Dyskalkulie
Dyskalkulie Symptome

Schulische Förderung
Nachteilsausgleich Rechenschwäche

Nachteilsausgleich Rechenstörungen
Nachteilsausgleich Dyskalkulie
  • Verlängerung der Rechenzeit, auch für einzelne mathematische Aufgabentypen
  • spezielle Aufgabentypen und zusätzliche Erklärungen
  • Platz für Nebenrechnungen in Klassenarbeiten und Tests
  • Hilfsmittel wie Zehnersystem-Blöcke,
    100er-Punktefeld, Taschenrechner
  • Staffelung der Aufgaben nach Schwierigkeitsgrad
  • Schriftlichkeit statt Kopfrechnen
  • Zusatzzeit zur Kontrolle und Korrektur der Aufgabenlösungen
  • Verzicht auf die rote Korrekturfarbe

Nachteilsausgleich Dyskalkulie der Bundesländer

Baden – Württemberg

Ein Nachteilsausgleich Dyskalkulie wird in BW nicht ausdrücklich in den Regelungen festgelegt.

In begründeten Ausnahmefällen kommt in der Grundschule der Anspruch auf einen Ausgleich in Prüfungssituationen zum Tragen.

Die konkrete Diagnose einer Dyskalkulie wird
von Schulpsychologen anhand standardisierter Testverfahren vorgenommen.

Berlin

In Berlin wird ein Dyskalkulie Nachteilsausgleich in den Klassen 2 – 10 unter regelmäßiger Evaluierung umgesetzt.

Ab Jahrgangsstufe 7 erfolgt in schriftlichen Tests und Arbeiten ein Zeitaufschlag um max. 25%. Methodisch – didaktische Hilfsmittel sollen nicht angeboten werden, um eine Senkung des Anforderungsprofils zu vermeiden.

Einen Nachteilsausgleich bei stark ausgeprägter Rechenschwäche in Prüfungen zum MSA oder in Vergleichsarbeiten beantragen die Erziehungsberechtigten formlos bei der Schule.

Brandenburg

Ein Nachteilsausgleich bei einer Rechenschwäche kann in Brandenburg diagnosegestützt in der 1.- 4. Klasse gewährt werden.

Bremen

Der Nachteilsausgleich bei besonderen Schwierigkeiten im Rechnen ist in Bremen auf die Grundschule beschränkt und im Sinne der Förderdiagnostik zu gestalten.

Hamburg

Grundlage für Nachteilsausgleichsmaßnahmen bei Rechenschwäche bis zur 4.Klasse sind die Testergebnisse des Hamburger Rechentests (HaReT), bzw. seitens REBUS die Tests ZAREKI-R oder (RZD 2-6).

Nachteilsausgleich Rechenschwäche Hessen

In Hessen endet der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich bei besonderen Schwierigkeiten im Rechnen mit der Grundschule. In der Sek. I sind lediglich Maßnahmen der Binnendifferenzierung und Förderunterricht möglich.

M – V

In Mecklenburg – Vorpommern haben Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich bis Sekundarstufe II.

Saarland

In den Schulen im Saarland ist ein Dyskalkulie Nachteilsausgleich auf Beschluss der Klassenkonferenz anzuwenden. Es wird dabei klar zwischen einer Rechenschwäche und der Rechenstörung /Dyskalkulie unterschieden.

Sachsen

Nachteilsausgleiche bei besonderen und anhaltenden Schwierigkeiten im Rechnen sind in Sachsen auch in weiterführenden Schulen möglich. Grundlage für die Maßnahmen ist eine schulisch – pädagogische Diagnostik.

Sachsen – Anhalt

Auch in höheren Klassen ist in Sachsen-Anhalts Schulen bei Dyskalkulie ein Nachteilsausgleich möglich, um den curricularen Anforderungen genügen zu können.

SH

Schüler:innen erhalten in Schleswig-Holstein einen Nachteilsausgleich bei besonderen Rechenschwierigkeiten im Unterricht bis Ende der Sekundarstufe I.

Thüringen

Thüringen differenziert explizit zwischen Schwierigkeiten im Rechnen, mathematischen Lernprozessen sowie einer Dyskalkulie.

Während ein Nachteilsausgleich bei Rechenschwierigkeiten infrage kommt, wenn die Schülerin oder der Schüler grundsätzlich die wesentlichen curricularen Anforderungen bewältigen kann, kommt eine Gewährung bei einer Dyskalkulie nur ausnahmsweise in Betracht.

Nur, wenn die spezifische mathematische Leistungsfähigkeit gegeben ist und lediglich Probleme in den Grundrechenarten vorliegen, stellt der Dyskalkulie Nachteilsausgleich in Thüringen eine Option dar. So kann in dem Falle die Bearbeitungszeit ausgeweitet werden.

NRW

In Nordrhein-Westfalen ist für Schüler:innen bei einer Dyskalulie kein Nachteilsausgleich vorgesehen.

Im Vordergrund steht statt eines Nachteilsausgleichs bei besonderen Auffälligkeiten im Rechnen die individuelle Förderung. Hierzu zählen Mathematikförderprogramme auf handlungsorientierter Basis. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen beruft sich auf die Ergebnisse der KMK Konferenz von 2007.

Auch die Länder Niedersachsen und Bayern setzen anstelle eines Nachteilsausgleichs auf die differenzierte Förderung bei Rechenstörungen. Die speziellen Fördermaßnahmen sollen bereits im Grundschulalter schulbegleitend beginnen.

Rheinland – Pfalz

Ein Nachteilsausgleich Dyskalkulie beruht in Rheinland-Pfalz nicht auf speziellen schulrechtlichen Regelungen.
Etwaige Maßnahmen liegen in der Verantwortung der Schule oder Lehrkraft.

Notenschutz Dyskalkulie

In den meisten Bundesländern kann auf die Benotung von Rechenleistungen aufgrund einer diagnostizierten Rechenstörung bis ( z.T. inkl.) Klassenstufe 4 verzichtet werden.

In den weiterführenden Schulen existiert meist kein Notenschutz bei einer Rechenstörung / Dyskalkulie.

Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen nennen in den schulrechtlichen Regelungen Dyskalkulie nicht explizit als Grund für Notenschutz.

Details

  • SH ermöglicht es den Schulen, in der Grundschule die schriftliche Note durch eine mündliche Beurteilung zu ersetzen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Kompetenzraster die Note im Zeugnis ersetzen. Grundsätzlich unterliegen auch die Schüler:innen mit einer Rechenschwäche den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung.
  • Niedersachsen erlaubt den Notenschutz Dyskalkulie im Fach Mathematik während der Förderphase.
  • In Sachsen kann während der Zeit der Förderung darauf verzichtet werden, die Note unter die Arbeit zu schreiben. Sie wird jedoch im Notenbuch der Lehrkraft festgehalten.
  • In Sachsen – Anhalt und im Saarland besteht auch über die Grundschule hinaus die Möglichkeit eines Notenschutzes bei Dyskalkulie.
  • Rheinland – Pfalz überlässt die Entscheidung den Schulen, auf die Notengebung in Mathematik bei Dyskalkulie auch in der Sekundarstufe I zumindest zeitweise zu verzichten.

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Fazit

  • Der Dyskalkulie Nachteilsausgleich und der Notenschutz bei besonderen Rechenschwierigkeiten sind bundesweit unterschiedlich geregelt.
  • Eine Rechenschwäche ist nicht gleichzusetzen mit einer Lese-Rechtschreibschwäche.
  • Demzufolge unterscheidet sich die Gewichtung dieser Teilleistungsschwächen im schulrechtlichen Sinne.
  • In einem Großteil der Bundesländer sind Erleichterungen bei Dyskalkulie auf die Grundschuljahre begrenzt.
  • Eine Abkehr von den allgemein gültigen Maßstäben der Leistungsbewertung ist bei einer Rechenstörung in der Regel nur im individuellen Ausnahmefall möglich.
  • Über die Maßnahmen der Nachteilsausgleiche entscheiden die Schulen mit ihren Mathematiklehrkräften.

FaQ – Dyskalkulie Nachteilsausgleich

Wird Dyskalkulie in der Schule anerkannt?

In den meisten Bundesländern erkennt die Schule eine diagnostizierte Rechenstörung an und gewährt zumindest in den ersten Schuljahren Nachteilsausgleich und zum Teil auch Notenschutz.

Welche Arten von Nachteilsausgleich gibt es bei Dyskalkulie?

Zusätzliche Erklärungen und Rechenhilfen, Strukturierungen, Visualisierungen, Außenreizminimierung während der Arbeitsphasen.

Quellen – Auswahl

Mecklenburg Vorpommern: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeitenim Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen IN: Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 5/2014

Ministerium des Saarlands: Rundschreiben betr. Verfahrensgrundlagen für Schüler mit Rechenschwäche und Rechenstörung/Dyskalkulie
Vom 25. Juni 2014 (Az.: C1-3.7.2.0)

Freistaat Sachsen: Staatsministerium für Kultus (2017):
Besondere Rechenschwierigkeiten (bRS). Empfehlungen zur Förderung von Schülern – mit Praxismaterialien für die Klassenstufen 5 und 6

Erlass des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig Holstein vom 17. April 2023: Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen (Rechenschwäche): IN: Nachrichtenblatt Schule Ausgabe 6/7/2023; 21. Juli, 2023, S. 229

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Hrsg.) (2022): Nachteilsausgleich: Vorbeugen – Erkennen – Anwenden. Handreichung für allgemeinbildende Schulen in Thüringen-Praxishilfe, 2. aktualisierte Auflage, Erfurt